Die Vermutung liege nahe, dass die Klägerin seit ihrem Auszug am 1. Juni 2020 ihren Umsatz gegenüber dem Vorjahr effektiv mehr als verdoppelt habe. Dies unter Berücksichtigung der naheliegenden Annahme, dass sie bis zu ihrem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft (bzw. in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres 2020) in etwa denselben Umsatz erzielt habe wie im Vorjahr, der Mehrumsatz also erst in den verbleibenden sieben Monaten nach Aufnahme der Trennung erfolgt sei.