Die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Einkommens der Klägerin nicht berücksichtigt, dass die IV der Klägerin gemäss Vorbescheid vom 15. August 2019 eine Erwerbstätigkeit von 50 % attestiere und ihre derzeitige halbe IV-Rente komplett aufheben wolle. Die Klägerin habe im Geschäftsjahr 2020 ihren Umsatz gegenüber dem Vorjahr um 30 % steigern können. Die Vermutung liege nahe, dass die Klägerin seit ihrem Auszug am 1. Juni 2020 ihren Umsatz gegenüber dem Vorjahr effektiv mehr als verdoppelt habe.