6.2. 6.2.1. Der Beklagte führt in der Berufung (S. 6 ff.) aus, mit dem der Klägerin "anzurechnenden (hypothetischen) Einkommen von mindestens CHF 8'500.00" sei sie ohne Weiteres in der Lage, ihren standesgemässen Lebensunterhalt während der Trennung selber finanzieren zu können. Es sei deshalb kein Unterhaltsbeitrag geschuldet.