vom Beklagten geltend gemacht worden war (act. 36), führte die Vorinstanz aus, die Klägerin halte fest, die IV nehme an, dass sie in einer angepassten Tätigkeit noch 50 % erwerbstätig sein könne. Effektiv sei ihr seit längerem aber bloss eine Berufstätigkeit von maximal 30 % möglich. Sie habe sich letztes Jahr überfordert und deshalb längere Zeit pausieren und teilweise kuren müssen. Ab 18. Januar 2022 könne sie wieder arbeiten. Sie sei aber noch total erschöpft.