6. 6.1. Im angefochtenen Entscheid (E. 6.2) wurde für die Zeit vom 1. Juni 2020 bis zum 30. Juni 2021 von einem Nettoeinkommen der Klägerin von Fr. 4'122.00 (IV-Rente Fr. 967.00 + Nettoerlös aus Selbständigkeit Fr. 3'155.00) und für die Zeit ab Juli 2021 (Phase 2) von einem solchen von Fr. 3'648.00 (Nettoerlös aus Selbständigkeit neu Fr. 2'681.00) ausgegangen. Zum monatlichen Nettoeinkommen von mindestens Fr. 8'500.00, das - 20 -