nicht angemessen sein sollen. Der Beklagte wohnt in einem ca. im Mai 2000 bezogenen neu gebauten Haus (act. 5, 64 f.), für das in der Steuererklärung 2019 (Replikbeilage 8) ein Steuerwert von Fr. 540'000.00 und ein Eigenmietwert von Fr. 21'850.00 deklariert wurde. In diesem Haus wohnten die Parteien als Familie bis zur Trennung. Die für die Phase 5 eingesetzten Wohn- und Parkplatzkosten sind somit nicht zu beanstanden. 5.3. Die Klägerin begründet in der Berufungsantwort (S. 14) nicht, weshalb ihr an Stelle der von der Vorinstanz angenommenen Steuern von Fr. 600.00 solche in der Höhe von Fr. 800.00 anfallen sollen.