Mit Blick auf die vorliegend gegebenen guten finanziellen Verhältnisse sind im entsprechend massgeblichen familienrechtlichen Existenzminimum nicht bloss am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 19 f.). Der Beklagte begründet in der Berufung nicht, weshalb die von der Vorinstanz eingesetzten Wohnkosten inkl. Garage von Fr. 1'650.00 entgegen der Vorinstanz den finanziellen Verhältnissen der Parteien und dem ehelichen Lebensstandard - 19 -