5.2.2. Die Vorinstanz hat für die Zeit, in der die H. der Klägerin in der Wohnung in U. betrieben wurde (bis Juni 2021; vgl. Replikbeilage 14, act. 84), aber auch noch für die Zeit bis November 2021, einen Mietanteil des Betriebs von Fr. 700.00 von den gesamten Mietkosten in Abzug gebracht (angefochtener Entscheid E. 7.1.1). Die Klägerin hatte ihre H. per 1. Juni 2020 (Trennungszeitpunkt) an ihren neuen Wohnort nach U. verlegt (act. 7; Klagebeilage 4).