Einkommen Klägerin: Fr. 4'017.00 (act. 11, 43; vorne E. 4.3.2) Einkommen Beklagter: Fr. 8'203.00 (vorne E. 4.3.2.2) - Bedarf der Parteien: Fr. 6'094.00 (vorne E. 4.3.2.1) Überschuss: Fr. 6'126.00 - Sparquote: Fr. 1'180.00 (vorne E. 4.3.1) Verbleibender Überschuss: Fr. 4'946.00 Bei einer hälftigen Zuweisung dieses Überschusses an die Parteien ergibt sich, dass deren ehelicher Lebensstandard ihrem jeweiligen Bedarf (inkl. Steuern) zuzüglich Fr. 2'473.00 entspricht.