Das gleiche gilt für die Berücksichtigung der Hälfte der Repräsentationsspesen von Fr. 750.00, d.h. Fr. 375.00 als Lohnbestandteil. Der Beklagte tut in der Berufungsantwort (S. 10) nicht substantiiert dar, weshalb die Einschätzung der Vorinstanz (E. 6.2) unzutreffend sein soll, die Hälfte der als hoch qualifizierten Repräsentationsspesen von Fr. 750.00 stellten angesichts der reduzierten Leistungsfähigkeit des Beklagten keine effektiven Spesen dar. 4.4. Zusammenfassend ergibt sich somit bezüglich des ehelichen Lebensstandards während des Zusammenlebens der Parteien: