4.3.2.2.4. Angesichts des Umstands, dass die Steuerbehörden bei der von ihr nach Prüfung der Unterlagen vorgenommenen Veranlagung dem Beklagten keine nicht deklarierten Bezüge aus der D. AG aufgerechnet haben, und der eher allgemein gehaltenen Ausführungen der Klägerin zu solchen Bezügen ist der Schluss der Vorinstanz, es seien keine Privatbezüge aufzurechnen, im Lichte des Beweismasses der Glaubhaftmachung nicht zu beanstanden. Das gleiche gilt für die Berücksichtigung der Hälfte der Repräsentationsspesen von Fr. 750.00, d.h. Fr. 375.00 als Lohnbestandteil.