zwei Jahreskarten gelöst habe. Die Klägerin hielt zu den "Privatbezügen" des Beklagten aus der D. AG in der Replik (act. 81) im Wesentlichen fest, der Beklagte habe "sehr wohl regelmässig über die AG Arbeiten an seiner privaten Liegenschaft ausführen" lassen. Man verweise beispielsweise auf beiliegende Fotos, die den Einbau eines Gartenpools zeigten (Replikbeilage 11). Falls der Beklagte dies privat bezahlt haben sollte, könne er sicherlich eine entsprechende Rechnung nebst Zahlungsbeleg vorlegen. Der Beklagte äusserte sich dazu in der Duplik (act. 62) dahingehend, dass die Mitarbeiter lediglich den Beton rundherum angebracht hätten. Den Pool habe er mit Kollegen eingebracht.