klärung 2019 (Replikbeilage 8) beträgt es Fr. 152'694.00. In beiden Steuererklärungen war als Erwerbseinkommen des Beklagten der in den Lohnausweisen 2018 (Klageantwortbeilage 3) und 2019 (Replikbeilage 6) aufgeführte Nettolohn des Beklagten (inkl. Privatanteil Geschäftswagen, exkl. Pauschalspesen [Fr. 9'000.00]; in diesem Punkt identisch mit Lohnausweis 2017) von Fr. 102'540.00 und Fr. 103'426.00 eingesetzt.