Der Beklagte hat in der Duplik (act. 61) und der Parteibefragung (act. 70) denn auch ausgeführt, die AG habe in den letzten fünf Jahren keine Dividende ausbezahlt. Entsprechend gibt es auch keinen Anlass, die von der Klägerin in diesem Zusammenhang genannten Unterlagen (act. 10, 13 f.; Berufungsantwort S. 13 f.) einzuholen bzw. E. als Zeugen zu befragen.