Soweit die Klägerin auf einen aus der D. AG erzielbaren hypothetischen Vermögensertrag und darauf verweist, dass der Beklagte (auch im Vergleich mit seinem in der Firma tätigen Bruder) Anspruch auf einen höheren Lohn als den effektiv ausbezahlten hätte, ist dies für die eheliche Lebenshaltung nicht massgeblich, nachdem solche hypothetischen oder möglichen Einkünfte gerade nicht zur Verfügung standen bzw. für die Lebenshaltung verwendet wurden. Der Beklagte hat in der Duplik (act. 61) und der Parteibefragung (act. 70) denn auch ausgeführt, die AG habe in den letzten fünf Jahren keine Dividende ausbezahlt.