4.3.2.2.3. Für die Bestimmung der für den Trennungsunterhalt massgeblichen ehelichen Lebenshaltung sind die tatsächlichen Verhältnisse in der Zeit vor der Trennung der Parteien massgebend. Soweit die Klägerin auf einen aus der D. AG erzielbaren hypothetischen Vermögensertrag und darauf verweist, dass der Beklagte (auch im Vergleich mit seinem in der Firma tätigen Bruder) Anspruch auf einen höheren Lohn als den effektiv ausbezahlten hätte, ist dies für die eheliche Lebenshaltung nicht massgeblich, nachdem solche hypothetischen oder möglichen Einkünfte gerade nicht zur Verfügung standen bzw. für die Lebenshaltung verwendet wurden.