Als die Klägerin eine Wohnung gesucht habe, habe der Beklagte bei den G. einen Lohnbeleg eingereicht, der nach Wissen der Klägerin ein Einkommen von monatlich Fr. 12'000.00 ausgewiesen habe. Es treffe nicht zu, dass es an Indizien für ein höheres als das deklarierte Einkommen fehle. Zudem gehe es, jedenfalls nicht primär um zu Unrecht nicht deklariertes Einkommen, sondern auch um (hypothetische) Vermögenserträge sowie über das Geschäft bezahlte Privatauslagen.