Es sei unklar, was mit dem Geld geschehen sei. Der Liegenschaftskaufvertrag sollte zumindest erste Anhaltspunkte geben können. Dazu komme, dass es dem Beklagten möglich sei, sich ein grösseres Einkommen als das bisherige von der D. AG auszuzahlen, um der Klägerin den früheren gemeinsamen Lebensstandard weiter zu ermöglichen. Der Beklagte arbeite in der AG mindestens so viel wie sein Bruder und hätte daher auch einen entsprechenden Lohnanspruch. Je nach Geschäftsgang der AG (der auch nur mittels der Geschäftsabschlüsse abschätzbar sei)