Die vor Vorinstanz von der Klägerin beantragten Beweise müssten von der Berufungsinstanz oder bei einer Rückweisung durch die Vorinstanz abgenommen werden. Wenn der Beklagte im Übrigen geltend mache, auf den von ihm gehaltenen Anteilen der D. AG werde keine Dividende ausgeschüttet, sei dies nicht massgebend. Auszugehen sei vielmehr von einem erzielbaren, hypothetischen Vermögensertrag. Dazu müsse man den Wert der D. AG und dessen Zusammensetzung kennen. Die Klägerin wisse zudem, dass die AG (mutmasslich 2020) eine grössere Liegenschaft für mehrere Millionen Franken habe verkaufen können. Es sei unklar, was mit dem Geld geschehen sei.