Sie führte dazu aus, es rechtfertige sich, von den monatlichen Repräsentationsspesen die Hälfte als Lohnbestandteil zu berechnen, weil es sich bei diesem hohen Betrag angesichts der reduzierten Einsatzfähigkeit des Beklagten mutmasslich nicht in der Gänze um effektive Spesen handeln könne. Weiter wurde ausgeführt, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte vor seinem Hirnschlag im Jahr 2017 ein deutlich höheres Einkommen als Fr. 8'200.00 erzielt hätte. Von den von der Klägerin angesprochenen luxuriösen Autos gehöre der XY der D. AG. Die von den Parteien gemachten Ferien erschienen im Rahmen des Üblichen.