Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid (E. 6.3) alsdann von einem Einkommen des Beklagten von Fr. 8'203.00 ausgegangen, was dem von der Klägerin behaupteten Einkommen ohne hinzugerechnete Privatbezüge und nach Qualifizierung von bloss Fr. 375.00 der Repräsentationsspesen als Einkommen entspricht. Sie führte dazu aus, es rechtfertige sich, von den monatlichen Repräsentationsspesen die Hälfte als Lohnbestandteil zu berechnen, weil es sich bei diesem hohen Betrag angesichts der reduzierten Einsatzfähigkeit des Beklagten mutmasslich nicht in der Gänze um effektive Spesen handeln könne.