Somit haben diese Nebenkosten als nicht mehr bestritten zu gelten. Es ist deshalb von einem Bedarf der Parteien vor der Trennung von Fr. 6'094.00 auszugehen. 4.3.2.2. 4.3.2.2.1. Der Beklagte hatte in der Klageantwort die Berücksichtigung von Fr. 750.00 Repräsentationsspesen als Teil seines Einkommens bestritten, weil diese Kleinspesen des Geschäftsführers abdeckten (act. 42). Zudem führte er aus, für eine Aufrechnung von Einkommen (Privatbezüge) bestehe kein Raum (act. 43). - 14 -