Zwar trifft es zu, dass gemäss der Verfügung über die Leistungen der IV vom 17. Dezember 2019 (Beilage zur Eingabe des Beklagten vom 13. September 2021) eine Nachzahlung von Fr. 28'551.00 geleistet wurde. Dies entsprach der Summe der monatlichen IV-Renten von Fr. 2'181.00 für November und Dezember 2018 bzw. Fr. 2'199.00 für Januar bis November 2019. Allerdings erfolgte zum grossen Teil eine Drittauszahlung von Fr. 27'891.30 an die M. Versicherung für deren in der Zeit vom 1. November 2018 bis 21. November 2019 in dieser Höhe bereits erbrachten Leistungen. In der Tat trifft es zu, dass dieser Betrag deutlich höher ist, als der geltend gemachte Vermögenszuwachs.