Vermögensabfluss bestehen könnte. Allein der Umstand, dass vom Beklagten nicht die gesamten Steuererklärungen 2018 und 2019 eingereicht wurden, vermag eine Unvollständigkeit der Wertschriftenverzeichnisse nicht zu begründen. Zudem hat die Klägerin selber als Klagebeilage 23 die Steuererklärung 2018 und als Replikbeilage 8 die Steuererklärung 2019 eingereicht mit Wertschriftenverzeichnissen 2018 und 2019, die mit dem vom Beklagten eingereichten identisch sind. Die Klägerin hat sich nicht konkret zu den Bestandesveränderungen auf den einzelnen Konten geäussert oder diese in Frage gestellt. Zwar trifft es zu, dass gemäss der Verfügung über die Leistungen der IV vom 17.