Der Beklagte machte vor Vorinstanz bezüglich Sparquote geltend (act. 41), im (Kalender-)Jahr vor der Trennung, 2019, sei der Saldo auf den Bankkonten von Fr. 85'041.00 (2018) um Fr. 14'165.00 auf Fr. 99'206.00 (2019) gestiegen. Dies ergebe eine monatliche Sparquote von Fr. 1'180.00. Die Klägerin substantiierte ihre Behauptung (act. 80), die Wertschriftenverzeichnisse (Klageantwortbeilage 4) seien "nicht vollständig", in keiner Weise. Sie tut auch nicht dar, worin ein die Vermögenszunahme allenfalls vermindernder (anderweitiger) Vermögensabfluss bestehen könnte.