Die (nach trennungsbedingten Mehrkosten) verbleibende Sparquote wird somit nicht vom Gesamtüberschuss abgezogen, sondern ist in der Korrektur zu hoch zugewiesener Überschussanteile auf den "eingefrorenen" Betrag berücksichtigt. Übersteigen die trennungsbedingten Mehrkosten die Sparquote, müssen sich die Beteiligten (Unterhaltsgläubiger und -schuld- ner) gleichmässig einschränken (BGE 147 III 293 E. 4.4 S. 296 f.; vgl. zum Ganzen auch SCHWIZER/OERI, "Neues" Unterhaltsrecht?, AJP 2022 S. 7 f.). Sodann ist entsprechend dem Grundsatz der Eigenversorgung zu prüfen, - 12 -