Bevor ein allfälliger Überschuss verteilt wird, ist die für die massgebliche Zeit des Zusammenlebens ermittelte Sparquote in Abzug zu bringen. Die massgebende "letzte" Lebenshaltung ist grundsätzlich diejenige im Jahr vor der Trennung (ARNDT, Die Sparquote, in: Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, Zürich/St. Gallen 2017, S. 51; vgl. BGE 134 III 580 E. 8). Nicht zur Sparquote zählen Auslagen, die auf den Verbrauch ausgerichtet sind. Der Sparquote zuzurechnen sind demgegenüber insbesondere Ausgaben, die der Vermögensbildung dienen.