vorliegend der Unterhalt während bestehender Ehe in Frage steht, für welchen Art. 163 ZGB die materielle Anspruchsgrundlage bildet, ist die Frage, ob die Ehe lebensprägend war, nicht entscheidend (BGE 5A_112/2020 E. 6.2 mit Verweis auf BGE 145 III 169 E. 3.6; BGE 5A_912/2020 E. 3). Entsprechend kann methodisch vorab das Gesamteinkommen dem Gesamtbedarf der Familie vor der Trennung gegenübergestellt werden. Bevor ein allfälliger Überschuss verteilt wird, ist die für die massgebliche Zeit des Zusammenlebens ermittelte Sparquote in Abzug zu bringen.