der M. gegenüber dem Beklagten stattgefunden. Die in der IV- Verfügung vom 17. Dezember 2019 (Beilage zur Eingabe des Beklagten vom 13. September 2021) erwähnte "Drittauszahlung M. Leistungen Leben (01.01.2018 – 21.11.2019)" von Fr. 27'891.30 sei deutlich mehr als der geltend gemachte Vermögenszuwachs Ende 2018 bis Ende 2019 von Fr. 14'165.00. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass der Beklagte über einen längeren Zeitraum hinweg den Nachweis erbringe, dass die Ehegatten während ihres Zusammenlebens regelmässig Ersparnisse bilden konnten.