4.1.3. Die Klägerin hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 5), die zwei vom Beklagten zum Beweis der Sparquote vorgelegten Wertschriftenverzeichnisse 2018 und 2019 (Klageantwortbeilage 4) seien unvollständig eingereicht worden. Die Steuererklärungen, bei denen sie sich befunden haben sollen, seien nicht eingereicht worden. Selbst wenn man annähme, dass beim Eheschluss kein Vermögen vorhanden gewesen wäre, ergäbe sich bei 21- jähriger Ehe ein durchschnittlicher jährlicher Vermögenszuwachs von rund Fr. 5'000.00. Zudem habe in jener Zeit wohl eine grössere Nachzahlung der IV resp. der M. gegenüber dem Beklagten stattgefunden.