4.1.2. Der Beklagte macht in der Berufung (S. 5) geltend, er habe in der Klageantwort (act. 42) ausgeführt, dass sich der monatliche Bedarf der Parteien während der ungetrennten Ehe auf Fr. 6'094.00 belaufen habe. Überdies habe er nachgewiesen, dass im Jahr vor der Trennung nicht das ganze eheliche Einkommen für den ehelichen Bedarf verbraucht worden sei, im Jahr 2019 seien Ersparnisse von Fr. 14'165.00, monatlich Fr. 1'180.00, gebildet worden (act. 41). Weiter führt er aus (Berufung S. 8), es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Ehe lebensprägend gewesen sei. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin scheitere bereits am Fehlen dieses Kriteriums.