Beim Beklagten stellte die Vorinstanz in den Phasen 1 bis 4 ein Existenzminimum von Fr. 2'769.00 fest (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Hypothekarzins Fr. 542.00; Nebenkosten Fr. 364.00; Krankenkasse KVG und VVG Fr. 433.00; Arztkosten Fr. 230.00), das sich ab Phase 5 auf Fr. 1'966.00 reduzierte (Grundbetrag Fr. 850.00; Wohnkosten Fr. 453.00; Krankenkasse KVG und VVG Fr. 433.00; Arztkosten Fr. 230.00) (E. 7.2). Es ergaben sich folgende Unterhaltsbeiträge für die Klägerin (E. 8):