317 Abs. 1 ZPO möglich (BGE 138 III 625 E. 2.2), d.h. wer Neuerungen geltend macht, hat die Gründe detailliert darzulegen, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte (BGE 143 III 43 E. 4.1). Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens (BGE 142 III 415 E. 2.2.2). 3. 3.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze zur Bestimmung der ehelichen Unterhaltsansprüche nach der sogenannten zweistufigen Methode und zum in diesem Zusammenhang massgeblichen Einkommen in E. 4 und 6.1 dargestellt. Es kann darauf verwiesen werden. 3.2. Konkret wurden fünf Phasen unterschieden (E. 5):