(BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Die Untersuchungsmaxime befreit die Parteien weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 140 III 485 E. 3.3; BGE 5A_855/2017 E. 4.3.2, 5A_485/2012 E. 5). Tatsachen sind in den Rechtsschriften selber darzulegen. Eine blosse Verweisung auf die Beilagen reicht in aller Regel nicht (BGE 4A_281/2017 E. 5). Verweigert eine Partei die Mitwirkung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken.