" 1. 1.1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 1.2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid des Gerichtspräsidium Q. vom 09.02.2022 (SF.2021.14) aufzuheben, und die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurück zu weisen. -7- 2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten ihre Parteikosten zu bezahlen, gemäss nachzureichender Kostennote ihres Rechtsvertreters. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers."