II. Eventualantrag: -6- 1. In Gutheissung der Berufung sei der Entscheid des Bezirksgerichts Q. (Präsidium des Familiengerichts) wie folgt neu zu fassen. '1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind und seit dem 1. Juni 2020 getrennt leben. 2. Es wird festgestellt, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten während der Trennung folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge schuldet: