3. Soweit im Gesuch mehr oder anderes verlangt wird, wird es abgewiesen. 4. Die Entscheidgebühr von CHF 3'200.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit CHF 1'600.00 auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von CHF 2'400.00 verrechnet, sodass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin CHF 800.00 direkt zu ersetzen und CHF 800.00 an die Gerichtskasse Q. zu bezahlen hat. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.' 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten.