3. 3.1. Der Beklagte reichte am 19. April 2022 fristgerecht Berufung gegen den ihm am 7. April 2022 zugestellten Entscheid ein mit folgenden Anträgen: " I. Hauptantrag: 1. In Gutheissung der Berufung sei der Entscheid des Bezirksgerichts Q. (Präsidium des Familiengerichts) wie folgt neu zu fassen. '1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind und seit dem 1. Juni 2020 getrennt leben. 2. Es wird festgestellt, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten während der Trennung keinen Unterhaltsbeitrag schuldet.