4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin." -4- 2.3. An der Verhandlung vom 24. Januar 2022 vor dem Gerichtspräsidium Q. wurden Replik und Duplik erstattet. Die Klägerin hielt an den Klagebegehren fest und beantragte zudem, der vom Beklagten an die Klägerin zu bezahlende Unterhaltsausstand sei bezüglich des Zeitraums 1. Juni 2020 bis und mit Januar 2022 mit Fr. 88'600.00 festzulegen. Der Beklagte führte ergänzend zu Ziffer 2 der Antwortbegehren aus, die Klägerin habe inzwischen den Mietvertrag gekündigt, insofern liege Anerkennung des Begehrens vor. Die Parteien wurden befragt.