4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, vollumfänglich für die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzukommen, und der Gesuchstellerin ihre Anwaltskosten im Umfang einer vom Gericht zu genehmigten Kostennote ihres Rechtsvertreters zu ersetzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners." 2.2. Der Beklagte erstattete am 12. Juli 2021 die Klageantwort mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit 1. Juni 2020 getrennt leben.