3.4 Den zur Edition Verpflichteten gemäss Ziff. 3.1 und 3.2 vorstehend sei für den Fall einer Herausgabeverweigerung eine Bestrafung nach Art. 292 StGB sowie eine Ordnungsbusse von Fr. 200.00 für jeden Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO anzudrohen. 3.5. Es sei über die Editionsanträge in Ziffer 3.1/3.4 vorstehend im vorliegenden Verfahren vorweg separat in einem anfechtbaren Entscheid zu befinden.