2. 2.1 Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin mit Wirkung ab 01.06.2020 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, dessen Bezifferung spätestens nach Abschluss des Beweisverfahrens erfolgt, sich aber auf mindestens Fr. 5'580.00 zu belaufen hat, Rektifikation nach Abschluss des Beweisverfahrens vorbehalten. 2.2 Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für den Zeitraum vom 01.06.2020 bis zum Erlass des Eheschutzentscheides einen Unterhaltsausstand zu bezahlen, der noch beziffert wird.