2. Das Gesuch des Klägers um Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 3. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Kläger auferlegt. 5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten ihre zweitinstanzlichen Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'023.15 zu bezahlen. Zustellung an: […] - 10 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)