Zudem ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten ihre zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden ausgehend von einer (die Synergien aufgrund des Parallelverfahrens ZSU.2022.95 berücksichtigenden) Grundentschädigung von Fr. 1'500.00, einem Abzug von 20% gemäss § 6 Abs. 2 AnwT (keine Verhandlung), sowie einem Abzug von 25% gemäss § 8 AnwT (Rechtsmittelverfahren), einer Auslagenpauschale von Fr. 50.00 (§ 13 AnwT) und der Mehrwertsteuer auf Fr. 1'023.15 festgesetzt. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde/Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.