5. Für den mit Ziffer 4 der Beschwerde gestellten Antrag auf Abnahme der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses fehlt es an einer Begründung in der Beschwerde. Durch den Ablauf dieser Frist entsteht dem Kläger indes auch kein wesentlicher Nachteil, denn ein Nichteintreten folgt gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO erst aus der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses auch nach Ablauf einer Nachfrist. Damit ist auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten. -9-