4.7. Damit ist es dem Kläger möglich, die Prozesskosten innert nützlicher Frist aus dem erzielbaren anteiligen Verkaufserlös der Liegenschaft GB Q. Nr. […] zu decken. Dementsprechend hat die Vorinstanz sowohl seinen Antrag, die Beklagte zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten, als auch den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zu Recht mangels Bedürftigkeit abgewiesen. Aus demselben Grund sind auch die entsprechenden Anträge für das obergerichtliche Verfahren abzuweisen.