der Kläger behauptet nicht konkret und schlüssig, dass das Angebot von Fr. 400'000.00 für das Grundstück im vorliegenden Fall dessen Verkehrswert unterschreiten würde. Hinweise dafür sind keine ersichtlich, zumal die Beklagte, der als anderer Gesamteigentümerin ebenfalls ein (mutmasslich hälftiger) Anteil am Verkaufserlös zusteht, dem Angebot zustimmen würde.