4.6. Schliesslich macht der Kläger geltend, die Eigentümer einer Liegenschaft müssten nicht das einzige (allenfalls viel zu tiefe) Kaufangebot annehmen (Beschwerde N. 20). Die Frage, inwiefern es einer Partei, welche zur Deckung ihrer Verfahrenskosten auf den Verkauf von Vermögenswerten angewiesen ist, zumutbar ist, diese bei fehlenden besseren Angeboten auch zu einem Preis unter dem Verkehrswert zu verkaufen, kann hier offen bleiben; der Kläger behauptet nicht konkret und schlüssig, dass das Angebot von Fr. 400'000.00 für das Grundstück im vorliegenden Fall dessen Verkehrswert unterschreiten würde.