Sollten die Parteien dieses Grundstück vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung verkaufen, um dem Kläger Liquidität zur Tragung der Prozesskosten zu verschaffen, wird sich die Einholung dieses Gutachtens soweit ersichtlich erübrigen. Da dies bisher aber nicht geschehen ist, ist es nicht zu beanstanden und entgegen der Ausführungen des Klägers (Beschwerde N. 18) auch nicht widersprüchlich, wenn die Vorinstanz derzeit noch von der Relevanz des Grundstückswerts für die güterrechtliche Auseinandersetzung ausgeht und deshalb im Scheidungsverfahren ein entsprechendes Gutachten vorsieht.