Dem Gericht ist es zwar verwehrt, den Verkauf eines Vermögensgegenstands ausserhalb der güterrechtlichen Auseinandersetzung selber direkt anzuordnen. Es darf und muss jedoch wie hier bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit berücksichtigen, ob der betreffenden Partei, welche die Prozesskosten nicht aus ihrem Einkommen tragen kann, kurzfristig die Tragung dieser Kosten unter Rückgriff auf ihr Vermögen möglich ist, wozu nach dem Gesagten auch der Verkauf von Vermögensgegenständen gehören kann.